Bauvertragsrecht neu ab 2018

Bauvertragsrecht

Was sich im neuen Bauvertragsrecht ab dem 01.01.2018 ändert

Hier die wichtigsten Punkte im neuen Bauvertragsrecht für Handwerker und Verbraucher 

  • Die Mängelhaftung für Ein-und Ausbaukosten

Nach der bestehenden Rechtslage bleiben die Ein- und Ausbaukosten häufig am Bauhandwerker hängen, vom Ursprungsverkäufer kann der Handwerker oft nur das erforderliche neue Baumaterial verlangen (Haftungsfalle). Bisher blieben bei mangelhaft gelieferten Waren, die Handwerker auf den Kosten für den Ausbau und erneuten Einbau der Waren sitzen. Die Großhändler und Hersteller waren in den letzten Jahren zwar kulant was diese Kosten betrifft. Sie waren aber rein rechtlich nicht dazu verpflichtet.

Der Handwerker darf zukünftig bestimmen, ob er selbst den Austausch vornimmt oder der Lieferant dazu verpflichtet wird. Unverhältnismäßige Ausschlüsse in den AGB der Baustoffhändler, sind zukünftig unwirksam.

Wenn beispielsweise eine neue Armatur undicht war, erhielt der Handwerker eine neue Armatur. Die Kosten für den Austausch musste er aber oft selbst tragen. Einen Anspruch gegen den Bauherren hatte er nicht.  Das führte immer wieder zu Streitigkeiten. Diesen und anderen Problemlagen will die Reform nunmehr gerecht werden. Für die Bauwirtschaft und insbesondere für die Handwerksbetriebe ist die Reform daher von nicht zu überschätzender Bedeutung.

  • Vergütung für mögliche zusätzliche Arbeiten (Nachträge) Bauvertragsrecht

Der Unternehmer soll für die Nachtragsvergütung künftig 80 Prozent seiner im Nachtragsangebot kalkulierten Mehrvergütung als Abschlagszahlung ansetzen können. Dieser Anspruch des Unternehmers kann nicht mehr ausgeschlossen werden. Der Vergütungsanspruch soll künftig im einstweiligen Verfügungsverfahren vor den spezialisierten Baukammern durchgesetzt werden können. Der Bauherr wird zukünftig  verpflichtet sein, innerhalb von 30 Tagen auf ein Nachtragsangebot zu reagieren. Die Vertragsparteien sollen Einvernehmen herstellen. Wenn also binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer, keine Einigung erzielt werden kann, dann kann der Besteller die Änderung anordnen. Richtet sich die Anordnung auf die Änderung des Werkerfolgs, muss ihr der Bauunternehmer nur dann nachkommen, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist.

Wenn also ein Bauherr eine Änderung wünscht, kann der Handwerker eine Abschlagszahlung vorab von 80% für den Nachtrag verlangen. Dieser Anspruch entfällt nur, wenn die eigene Planung des Handwerkers mangelhaft war. Ein Anordnungsrecht des Bauherren darf es aber nur dann geben, wenn die zusätzliche Vergütung im Streitfall auch zeitnah durchgesetzt werden kann. Hier sind die Baukammern der Landgerichte zukünftig gefordert.

  • spezielle Baukammern an den Landgerichten 

Zukünftig werden an den Landgerichten, eigens für Rechtsstreitigkeiten im Baurecht, spezielle Baukammern eingerichtet. Bisher war dies den Zivilkammern an den Amtsgerichten und Landgerichten vorbehalten. Damit wird es auch für die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen einfacher.

  • Änderungen bei der Abnahme 

Der Bauunternehmer muss auf die Folgen einer nicht erklärten, oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme, vorher in Textform hinweisen. Eine einfache E-Mail reicht hier nicht aus.  Der Bauherr muss das Gewerk abnehmen oder einen wesentlichen Mangel anzeigen. Nach der Neuregelung tritt die Abnahmefiktion ein, wenn der Besteller sich binnen einer vom Bauunternehmer gesetzten angemessenen Frist ( meistens 14 Tage) entweder überhaupt nicht zu dem Abnahmeverlangen äußert oder wenn er die Abnahme ohne Benennung von Mängeln verweigert.

Konkret bedeutet dies, dass die Leistung vom Bauherren als abgenommen gilt, wenn er sich nicht äußert oder mindestens einen Mangel anzeigt. Die Abnahme ist dann automatisch, zu dem vom Unternehmer gesetzten Termin erfolgt und die Gewährleistungsfrist beginnt an diesem Tag.

  • neues Kündigungsrecht

Das neue Bauvertragsrecht sieht erstmals für den Bauherren und auch den Unternehmer, ausdrücklich ein Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund vor. Beide müssen die Gründe schriftlich in Textform anzeigen. Auch hier genügt die E-Mail nicht.

  • Verbrauchervertrag nach neuem BauvertragsrechtBauvertragsrecht

Neu ist im Bauvertragsrecht die Widerrufsfrist von 14 Tagen. Wenn also ein Verbraucher ( Bauherr) einen Bauvertrag unterzeichnet, hat er ein Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen. Unklar ist hier, ob es sich um Kalendertage oder Werktage handelt.

Neu ist auch, dass der Verbraucher die Erstellung und Herausgabe von Planungsunterlagen zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften verlangen kann. Beispielsweise können das Unterlagen für die Einhaltung der Energieeinsparverordnung (EnEV), oder die Nachweise für Emissionen sein.

Bauunternehmer müssen dem Verbraucher eine ausführliche Baubeschreibung in Textform übergeben. Nachträgliche Abweichungen von der Baubeschreibung führen dann zukünftig auch grundsätzlich zu Mängeln der Bauleistung.

 

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*